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Rechtsformen & IAB

Wer gewerblich mit der Absicht, dauerhaft Gewinne zu erzielen, tätig wird, begründet ein Unternehmen und hat vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit das Unternehmen beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Hierzu gilt es Name und Rechtsform des Unternehmens festzulegen.
 

Bei der Wahl der Rechtsform sind Sie grundsätzlich frei. Sie sollten bei der Wahl einer für Ihr Unternehmen sinnvollen Rechtsform folgende Faktoren mit ihren spezifischen Vor- und Nachteilen abwägen.
 

  • Höhe der Gründungskosten

  • Höhe des erforderlichen Stammkapitals

  • Einzel- oder Teamgründung

  • Art und Weise der Gründung (notariell oder ohne Notar und Handelsregistereintragung)

  • Höhe der angestrebten Haftung

  • Verrechenbarkeit steuerlicher Anfangsverluste des neuen Gewerbes mit Ihrem privaten zu versteuernden Einkommen aus z.B. Gewerbebetrieb oder nichts-selbständiger Arbeit
     

Grob werden die in Deutschland gebräuchlichen Rechtsformen in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilt, die sich hinsichtlich ihrer formalen, steuerrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Anforderungen voneinander unterscheiden.
 

Bei Gründung eines Einzelunternehmens, z.B. Max Müller Erneuerbare Energien, befindet sich das neue Unternehmen vollständig in Ihrem alleinigen Besitz. Sie haben Anspruch auf alle anfallenden Gewinne, tragen im Gegenzug aber auch privat das alleinige Risiko und damit alle entstehenden Verluste. Sie haften in vollem Umfang mit Ihrem Privatvermögen. Ein Einzelunternehmen lässt sich ohne Notar und Handelsregistereintragung einfach und kostengünstig gründen. Sie können bereits ohne behördliche Anmeldung Ihres Unternehmens tätig werden. Auch die laufenden Kosten sind vergleichsweise gering. Als Hauptnachteil dieser Rechtsform sehen viele Investoren die Vollhaftung des Unternehmers.
 

Wenn Sie nicht alleine, sondern zusammen mit Dritten, z.B. der Ehefrau oder Kindern unternehmerisch tätig werden wollen, kann sich die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eignen. Die Rechtsform ähnelt sehr dem Einzelunternehmen mit dem Unterschied, dass nun mehrere Personen Eigentümer der Gesellschaft sind, wobei jede der Gesellschafter privat für die Gesamtschulden der Gesellschaft haftet. Die Gesellschafter entscheiden, welcher Gesellschafter in welcher Höhe an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein Beispiel: Sie gründen mit Ihrem Sohn eine Max und Moritz Müller Erneuerbare Energien GbR, wobei Sohn und Vater je 50% an der GbR halten sollen. Wenn die GbR ein Bankdarlehen über z.B. € 400.000,- aufnimmt, haften Sohn und Vater nicht jeweils für € 200.000,-, was dem jeweiligen Firmenanteil entsprechen würde, sondern Sohn wie auch der Vater haftet für das gesamte Darlehen in Höhe von € 400.000,-. Der Gläubiger, in unserem Fall die finanzierende Bank, kann im Fall von Zins- und Darlehensrückständen frei entscheiden, ob sie den Vater oder den Sohn in Anspruch nimmt.

Die Rechtsform GbR wird von Investoren eher selten gewählt. Wir sehen sie bei Investoren, wenn ein Investor mehrere IAB´s bilden will und dazu z.B. eine GbR mit der Ehefrau und eine weitere GbR mit dem Kind gründet. Die Gesellschaftsanteile werden dann zumeist so verteilt, dass der Gesellschafter mit dem höchsten steuerpflichtigen Einkommen viele Anteile hält und der oder die anderen Gesellschafter wenige Anteile. Beispiel: Max & Edda Müller Erneuerbare Energien GbR, an der Max bis zu 99% und Edda im Extremfall nur 1% der Anteile hält. Dazu eine Max § Moritz Müller Altersvorsorge GbR, an der wiederum Max bis zu 99% und Moritz vielleicht nur 1% der Anteile hält. In jeder Gesellschaft könnte nun einen IAB mit bis zu € 200.000,- bildet werden, von dem entsprechend der Verteilung der Gesellschaftsanteile Max jeweils € 198.000,-, insgesamt also € 396.000,- steuerlich zugerechnet würden.
 

Erfahrene Investoren wählen die Rechtsform GbR aufgrund der hohen Haftung kaum und nutzen eher die Rechtsform Kommanditgesellschaft (KG), die mindestens zwei Gesellschafter benötigt, einen vollhaftenden Komplementär und einen oder mehrere nur bis zur Höhe ihres Stammkapitals haftende Kommanditisten beteiligt sind. Die Kommanditisten können nun steuerliche Anfangsverluste bis zur Höhe ihrer Stammeinlage geltend machen. Beispiel: Max gründet mit seiner Frau Edda und seinem Sohn Moritz die Familie Müller Erneuerbare Energien KG. Max hält als Kommanditist Nr. 1 Stammkapital in Höhe von €190.000,-. Seine Ehefrau Edda als Kommanditistin Nr. 2 hält ein Stammkapital von € 5.000,- und der Sohn Moritz wird vollhaftender Komplementär ebenfalls mit einer Stammeinlage von € 5.000,-. Wird für die KG nun ein IAB in Höhe von € 200.000,-gebildet, trägt Max davon € 190.000,-, seine Frau und sein Sohn jeweils € 5.000,-. Nimmt die KG nun bei der Bank ein Darlehen auf und die Gesellschaft könnte Zins und Tilgung nicht bedienen, könnte die Bank bei Edda lediglich € 5.000,- und bei Max nur bis zu € 190.000,- einfordern. Moritz, der selbst nur 5% an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt ist, müsste als vollhaftender Komplementär jedoch unbegrenzt für alle weiteren Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Wir kennen keinen Unternehmer und Familienvater, der eine solche Regelung seinem Kind zumuten würde.
 

Wir sehen bei unseren Kunden deshalb oft die Rechtsform GmbH & Co. KG oder UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Komplementär und der Höhe nach unbegrenzt Haftender ist nun nicht mehr Sohn Moritz oder ein anderer Familienangehöriger, sondern eine selbst haftungsbeschränkte Gesellschaft.
 

Bei einer GmbH informiert bereits der Name über die Haftungssituation. Gesellschaft mit beschränkter Haftung.  Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt, welches bei einer GmbH mindestens € 25.000,- beträgt. Gründet in unserem Beispiel Max eine Müller GmbH, um diese Gesellschaft als Komplementär für seine KG einzusetzen, hat er also mit Firmengründung € 25.000,- in die Gesellschaft einzulegen. Die Summe lässt sich halbieren, wenn die Gesellschaft mindestens zwei Gesellschafter aufweist. In diesem Fall müssen anfangs nur 50% des Stammkapitals, also € 12.500,- eingezahlt werden, das restliche Stammkapital erst bei Bedarf auf Anforderung der Geschäftsführung. Will Max im Rahmen der GmbH-Gründung anfangs möglichst wenig Liquidität in die Gesellschaft einlegen, würde er vermutlich Edda oder Moritz als Mitgesellschafter aufnehmen.
 

Noch wesentlich liquiditätsschonender und deshalb bei Investoren immer beliebter ist die Unternehmergesellschaft (UG). Die „kleine“ GmbH hat gegenüber der GmbH den Vorteil, dass der oder die Gesellschafter für die Gründung nur € 1,- als Stammkapital aufbringen müssen. Die Haftung der Gesellschafter bei einer UG beschränkt sich somit im Extremfall auf € 1,-. In der Praxis werden UG´s zumeist mit mindestens € 500,-, besser € 1.000,- oder € 2.000,- Stammkapital gegründet, welches der oder die Gesellschafter auch gleich voll einzahlen, damit die neue Gesellschaft arbeitsfähig ist und die Gründungskosten (Notar und Handelsregister) von der Gesellschaft bezahlt werden können.
 

In unserem Beispiel würde der investitionswillige Max Müller vermutlich in einem ersten Schritt bei einem Notar seiner Wahl eine Max Müller Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von vielleicht € 1.000,- gründen, ein Girokonto für die Gesellschaft eröffnen und € 1.000,- auf das Konto einzahlen. In einem zweiten Schritt würde er nun eine Max Müller Erneuerbare Energien KG gründen, bei der er Kommanditist mit einem Haftkapital von z.B. € 200.000,- ist. Vollhafter und Komplementär wird nun seine Max Müller Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), wodurch sich der Name der Max Müller Erneuerbare Energien KG ändert in Max Müller Erneuerbare Energien UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Ein fürchterlich langer Name, der auf jedem Briefpapier zu stilistischen Problemen bereits im Adressfeld führt, aber aus Sicht von Max Müller vielleicht die optimierte Lösung, da er nun in seiner KG einen IAB bilden und die damit entstehenden steuerlichen Anfangsverluste mit seinen sonstigen steuerpflichtigen Einkünften verrechnen kann. Und dies, ohne privat unbegrenzt zu haften, da Vollhafter nun eine UG ist, deren eigene Haftung selbst auf ein nur geringes Stammkapital von vielleicht € 1.000,- beschränkt ist.
 

Jede Rechtsform hat neben Vorteilen auch Nachteile. Bei der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sind dies vergleichsweise hohe administrative Kosten. Die UG benötigt einen Geschäftsführer, einen Geschäftssitz, einen voll eingerichteten Geschäftsbetrieb mit Telefon, Computer, Mieträumen etc. und vor allem einem Steuerberater, der jährlich einen Jahresabschluss erstellt und Steuererklärungen fertigt und beim Finanzamt einreicht. Auch die KG benötigt einen Firmensitz, eine Geschäftsführung (zumeist die UG) und vor allem jährlich einen Jahresabschluss samt Steuererklärungen. Dies verursacht nicht nur administrativen Aufwand, sondern vor allem auch Kosten. Deshalb macht eine solche Rechtsform für den Investor nur Sinn, wenn die Investitionssumme und die zu erwartenden Erlöse hoch sind. Beim Kauf z.B. einer Photovoltaik-Anlage für € 20.000,-, die der Investor bar bezahlt, wäre eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG wie mit Kanonen auf Spatzen schießen und sicher keine sinnvolle Wahl.
 

Hinweis:
Das Vendura-Institut erbringt weder in steuerlicher noch in rechtlicher Sicht Beratungsleistungen rund zum Thema Rechtsform. Die hier dargestellten Fakten wurden öffentlich zugänglichen Quellen im Internet entnommen. Wir empfehlen Ihnen, vor der Festlegung, über welche Rechtsform Sie unternehmerisch tätig werden, die Kontaktaufnahme mit Ihrem Steuerberater, vielleicht auch mit einem Rechtsanwalt, die Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Liquiditäts-, Vermögens- und Steuersituation die Vor- und Nachteile verschiedener Alternativen aufzeigen kann. Dies auch unter Berücksichtigung möglicherweise in der Zukunft geplanter Vermögensübertragungen in Form von Schenkung und Erbschaft, deren Komplexität und Steuerbelastung wesentlich von der bestehenden Rechtsform des Unternehmens abhängt.

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