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Lineare Abschreibung
Bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von erfahrungsgemäß mehr als einem Jahr dürfen die Herstellungs- oder Anschaffungskosten gemäß § 7 Abs. 1 EStG gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, erfolgt in der Regel in gleichen Jahresbeträgen.
Wirtschaftsgüter weisen unterschiedlich lange Nutzungsdauern auf. So werden Immobilien, die nach dem 31.12.2022 angeschafft wurden, 33,3 Jahre lang mit 3% jährlich abgeschrieben. Immobilien mit Fertigstellung in den Jahren 1925 bis 2022 werden 50 Jahre lang mit 2% abgeschrieben und Photovoltaik-Anlagen über 20 Jahre mit je 5% pro Jahr. Über welche Nutzungsdauer ein Wirtschaftsgut abgeschrieben wird, finden Sie für die meisten Wirtschaftsgüter in den offiziellen AfA-Tabellen. Die dort zu findenden Werte sind zwar nicht rechtsverbindlich, Abweichungen davon sind gegenüber dem Finanzamt jedoch gut zu begründen.
Für neuartige Produkte wie z.B.“ IT-basiert betriebene Schließfachanlagen für Pakete mit Werbebildschirm“ existieren zumeist noch keine offiziellen AfA-Tabellen. Bei der Angabe der Nutzungsdauer bestehen somit unter Umständen gewisse Spielräume. So soll ein Steuerberater im Bestreben nach einer möglichst kurzen AfA-Zeit argumentiert haben, der Bildschirm und die Software der Anlage wären etwas Ähnliches wie ein Fernseher und ein Computer, die beide auf nur 4 Jahre abzuschreiben wären. Ein anderer Steuerberater hat 8 Jahre, wieder ein anderer Steuerberater 10 Jahre für die Nutzung von Edelstahlboxen im Freien angesetzt.
Zeitanteilige Abschreibung
Die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes erfolgt zumeist nicht zum 1. Januar eines Jahres. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 EStG muss in diesem Fall eine Umrechnung der Jahresabschreibung auf die Nutzungsmonate erfolgen, zu denen auch der Anschaffungsmonat zählt. Ein Beispiel: Wird ein Wirtschaftsgut mit 20 Jahren Nutzungsdauer bzw. einer linearen jährlichen AfA von 5% im Monat Mai angeschafft, beträgt die lineare AfA 8/12 von 5% = 3,33%. Bei einem Anschaffungspreis von € 100.000,- beträgt die AfA im Anschaffungsjahr dann € 3.333,-.
Wir empfehlen Ihnen, zur exakten Berechnung der Abschreibung eines von Ihnen gekauften Wirtschaftsgutes einen steuerlichen Berater Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Als Teil unserer Unternehmergemeinschaft werden Sie andere Unternehmer kennenlernen, die Ihnen bei Bedarf gerne einen versierten Steuerberater empfehlen.